Wir, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaftsunternehmen in Holdorf und die Gemeinde Holdorf wollen mit der Bürgerstifung ein Fundament setzen, das uns, unseren Kindern und den nachfolgenden Generationen eine Verbesserung der Lebensqualität ermöglicht.
Wir wollen Zeichen setzen, mehr Mitverantwortung für die Gestaltung unserer Gemeinde zu übernehmen, wobei unsere Wertvorstellungen wie persönliche Freiheit, Toleranz und Solidarität sowie geistige Tradition und Geschichtsbewusstsein Grundlagen für die Entscheidungsprozesse sein werden.
Unser Ziel ist die Mobilisierung innovativer Kräfte und die Förderung von kulturellen und sozialen Projekten zum Wohle des Gemeinwesens.
Die Bürgerstiftung Holdorf will die Bürger motivieren, sich finanziell und ehrenamtlich für sie zu engagieren, um insbesondere soziale und kulturelle Belange in der Gemeinde zu fördern, die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören. Dabei handelt die Stiftung konfessionsneutral und parteiunabhängig.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Holdorf".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Holdorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck der Stiftung ist es,
1. Erziehung und Bildung
2. Integration und interkulturelle Beziehungen
3. Jugend-, Familien- und Altenhilfe
4. Kultur- und Denkmalpflege
5. mildtätige Projekte
6. Naturschutz und Landschaftspflege
7. Sport, insbesondere Jugendsport
8. Tierschutz
9. Traditionelles Brauchtum und Heimatpflege
10. Völkerverständigung
in Holdorf zu fördern oder zu entwickeln (gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. §§ 52, 53 AO). Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb Holdorfs gefördert werden.
(2) Dieser Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch
a) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte
b) Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, nach Maßgabe des § 58.1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen
c) Förderung der Kooperation zwischen Organisation und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
(6) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen oder Förderungen vornehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Holdorf gehören.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(6) Die Stifter erhalten aufgrund iher Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft genannten Gründungskapital in Höhe von 148.000,00 € Barvermögen. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
(2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt wird durch Vorstandbeschluss entschieden, in welcher Höhe die Zuwendung als Spende oder als Zustiftung verwendet wird.
(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen als Namensfonds verbunden werden.
(1) Organe der Stiftung sind
a) Der Vorstand und
b) der Stiftungsbeirat als Aufsichtsorgan.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.
(3) Über die evtl. Einrichtung eines Stifterforums, einer Schirmherrschaft oder eines Ehrensenats befinden der Vorstand und der Stiftungsbeirat einvernehmlich.
(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
(6) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden:
- Einberufung,
- Ladungsfristen und –formen,
- Abstimmungsmodalitäten,
- Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.
(7) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsstifter mit dem Stiftungsgeschäft bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsbeirat gewählt. Werden Mitglieder des Stiftungsbeirates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsbeirat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Niemand kann dem Vorstand länger als zwölf Jahre angehören. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsbeirat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstandes oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann durch den Stiftungsbeirat erteilt werden.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen sowie Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen und Fonds ist gesondert Buch zu führen.
(7) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen der Stiftungszwecke die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsbeirates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsbeirat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.
(8) Mitglieder des Vorstandes können nicht hauptamtlich für die Stiftung tätig sein.
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens fünf, höchstens fünfzehn Personen. Der erste Stiftungsbeirat wird durch die Gründungsstifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsbeiratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufene Personen empfehlen.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsbeiratsmitgliedes beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich. Niemand kann dem Stiftungsbeirat länger als zwölf Jahre angehören. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(5) Der Stiftungsbeirat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreiten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens einmal pro Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.
(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsbeirates unterliegen insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des ersten Stiftungsvorstands,
b) die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) die Zustimmung zu Geschäften, durch die Verbindlichkeiten zu Lasten der Stiftung von im Einzelfall mehr als einem vom Stiftungs-beirat festzusetzenden Betrag begründet werden.
(1) Mitglied der Stifterversammlung wird, wer der Stiftung als Gründungs-stifter mindestens 2.000,00 € zugewendet hat. Im Falle der Zustiftung berechtigt ein Mindestbetrag von 1.000,00 € zur Mitgliedschaft in der Stifterversammlung.
(2) Sitzungen der Stifterversammlung:
a) Die Stifterversammlung tagt einmal im Jahr.
b) Die Sitzungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
c) Die Stifterversammlung fasst keine Beschlüsse.
d) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschafts-berichts des Stiftungsvorstandes mit dem geprüften Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes.
e) Anregungen an den Vorstand insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
f) Vorschläge für die Wahl von Beiratsmitgliedern.
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist ein Stiftungsorgan beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(2) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich geladen.
(3) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind inhaltlich festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern beider Gremien zur Kenntnis zu geben.
Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsbeirat mit jeweils einer ¾ Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(1) Vorstand und Stiftungsbeirat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Stiftung, Wohlfahrtsverbände oder freie Träger usw.). Die Zustimmung der Finanzbehörde ist einzuholen. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Stiftungssatzung zu verwenden. Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich sein, so fällt das Vermögen an die Gemeinde, in der die Stiftung zuletzt ihren Sitz hatte. Die Gemeinde hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.
(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde, die mit der Bekanntgabe wirksam wird. Mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung tritt gleichzeitig diese Satzung in Kraft.
49451 Holdorf, den 29.11.2010